Freie Wähler Gemeinschaft Neu-Ulm Verein(t) für Neu-Ulm
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Unsere Fragen an das Luftamt Südbayern, hier sind die Antworten (fett):

1. Eine Aussage von Herrn Eitle (Antragsteller), geäußert bei einem Öffentlichkeitstermin in Burlafingen, stimmt nicht mit den Angaben im Antrag überein. Herr Eitle hat gesagt, er wolle die Anflug/Abflugtrasse im Südwesten (27/9) nur ausnahmsweise benutzen. "In 99,9 % der Fälle" sollen die nördlichen Trassen benutzt werden. Dies ist durch die naturschutzfachlichen Einschränkungen der Nordtrassen überhaupt nicht möglich. Die Südtrasse muß zwangsläufig häufiger genutzt werden. Wie bewerten Sie diese Aussage, die im Widerspruch zu den Antragsunterlagen steht?

 

Mit diesen Ausführungen wird eine Frage thematisiert, die im weiteren Verfahren geprüft wird. Diese Frage kann jetzt noch nicht beantwortet werden, sondern ist Folge der Prüfung im weiteren Verfahren. Das ist gerade der Sinn und der Zweck des anhängigen Verwaltungsverfahrens.

 

Insoweit äußern wir uns hierzu aktuell nicht.

 

 

2. Warum müssen im Antrag keine Alternativstandorte bzw. Nutzungsmöglichkeiten von vorhandenen Flugplätzen im Umfeld (Erbach, Weißenhorn, Gingen usw.) geprüft werden?

 

Auch diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

 

 

3. Die Notwendigkeit für den Hubschrauberlandeplatz wird mit der Wahrnehmung von Geschäftsterminen begründet. Als Zulieferer der Autoindustrie und Pharmaindustrie ist die Firma mit kurzen Reaktionszeiten konfrontiert. Es gibt nun viele Zulieferer der Auto- und Pharmaindustrie, fast alle haben keinen Hubschrauberlandeplatz. Wird von Ihnen geprüft ob für die Firma Eitle besondere Voraussetzungen gegeben sind, die einen Hubschrauberlandeplatz rechtfertigen?

 

Diese Frage bleibt ebenfalls dem weiteren Verfahren vorbehalten.

 

 

4. Werden vom Luftamt keine Kollisionsrisiken, z.B. mit Großvögeln, und die damit verbundene Gefahr eines Absturzes, geprüft?

 

Auch diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

 

 

5. Die Flugbewegungen sollen deutlich erhöht werden. Aus den Antragsunterlagen geht nicht hervor, auf welcher Grundlage diese Prognose erstellt wurde (z.B. steigende Umsatzzahlen, Firmenerweiterung ect.). Wird diese Prognose von Ihnen ohne konkrete Hintergrunddaten so akzeptiert?

 

Diese Frage entscheiden wir im weiteren Verfahren.

 

 

6. Das Lärmgutachten umfasst den Zeitraum von 6-22 Uhr. Theoretisch ist aber in den Sommermonaten ein Start "tagsüber" ab ca. 5 Uhr möglich, zu dieser Zeit ist es bereits hell. Halten Sie daher das Lärmgutachten für ausreichend?

 

Wie vorgehende: Diese Frage entscheiden wir im weiteren Verfahren.

 

 

7. Obwohl es sich um Flüge zu Geschäftsterminen handelt, gibt es keine Einschränkung des Hubschrauberlandeplatzes am Wochenende. Wird dies von Ihnen noch vorgegeben?

 

Über eventuelle lärmschützende Auflagen wird grundsätzlich im Rahmen des weiteren Verfahrens entschieden.

 

 

8. Warum ist für das Vorhaben keine FFH-Vorprüfung und keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung notwendig?

 

Die naturschutzrechtlichen Belange werden im weiteren Verfahren geprüft. Dazu gehört auch die Frage, ob weitergehende Untersuchungen/Gutachten notwendig sind.

 

 

9. Entsprechend den Antragsunterlagen müssen Bäume gekürzt bzw. gefällt werden. Sind die Eigentümer darüber informiert bzw. von Ihnen beteiligt worden?

 

Der Antrag und seine Beilagen lagen bei der Stadt Neu-Ulm zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Weitergehende individuelle Beteiligungen sind aktuell nicht veranlasst.

 

 

10. Sind für die bereits vorhandene Fluggenehmigung des Antragstellers Bäume gefällt oder gekürzt worden?

 

Der Antragsteller ist Inhaber einer Allgemeinerlaubnis für Hubschrauber gemäß § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes i. V. m. § 15 der Luftverkehrs-Ordnung. Diese Erlaubnis gilt grundsätzlich für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für diese Zwecke durchgeführte Baumfällungen sind dem Luftamt nicht bekannt.

 

 

11. Bereits jetzt startet und landet der Antragsteller nach seinen Angaben nach Norden zur Donau. Nach dem vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten bestehen dort Konflikte mindestens zur Brut- und Zugzeit der Vögel. Wurde dies bereits bei der bestehenden Genehmigung geprüft bzw. berücksichtigt? Wurden zu dieser Genehmigung einer FFH-Vorprüfung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt?

 

Die bei Frage 10 genannte Allgemeinerlaubnis betrifft keinen konkreten Standort und ist keine Flugplatzgenehmigung.

 

Für den Fall der dauerhaften Anlage und des Betriebs eines Flugplatzes (wie das anhängige Verfahren) werden die Belange des Naturschutzes in diesem Flugplatzverfahren geprüft.

 

 

Dr. Andreas Schuler

 

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